Jungfreisinnige fordern vom Grossen Rat die Streichung des Alkoholweitergabe-Verbots

Am Mittwoch diskutiert der Grosse Rat unter dem ambitiösen Titel „Massnahmen bezüglich exzessivem Alkoholkonsum durch Jugendliche“ zwei neue Strafnormen. Das präsentierte Lösungspaket ist äusserst enttäuschend und unbefriedigend. Die Jungfreisinnigen Basel-Stadt fordern die Streichung des Weitergabeverbotes in §34a des Übertretungsstrafgesetzes, damit Junge im Ausgang nicht kriminalisiert werden.

Das vom Regierungsrat vorgelegte und in der zuständigen Grossratskommission diskutierte Gesetzespaket hatte die Ambition, die Alkoholexzesse von Jugendlichen einzudämmen. Herausgekommen ist eine Minimalvorlage, die ausser zwei neuen Verboten nichts zu bieten hat.

 

Sinnbild dieser enttäuschenden Vorlage ist der vorgeschlagene §34a des Übertretungsstrafgesetzes. Er stellt unter Strafe, wer Jugendlichen Alkohol „aktiv zum Konsum zur Verfügung stellt, sofern er sich nicht zureichend über das Alter der Jugendlichen vergewissert hat.“

 

Bereits jetzt sind die massiven Vollzugsprobleme absehbar, welche dieser Gesetzesparagraph mit sich bringen wird. Der Polizei wird die undankbare Aufgabe obliegen, jemandem nachzuweisen, ob er den Alkohol nun aktiv weitergegeben oder „nur“ passiv stehen gelassen hat. Zu Recht befürchtet das JSD – wie im Kommissionsbericht ausgeführt wird – Umsetzungsschwierigkeiten „insbesondere beweisrechtlicher Natur“.

 

Weiter ist festzuhalten, dass die Weitergabe von Alkohol an unter 16-Jährige bereits heute von Art. 136 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder) unter Strafe gestellt wird und somit eine zusätzliche Strafnorm überflüssig ist.

 

Die Einführung dieses Gesetzesparagraphen würde dazu führen, dass Junge im Ausgang kriminalisiert werden. Dies ist kein vernünftiger Beitrag zur Frage des exzessiven Alkoholkonsums. Gefordert ist stattdessen, auf die Eigenverantwortung der Jungen zu zielen, welche exzessiv Alkohol konsumieren. Sie sollen konkret für die medizinischen Behandlungskosten aufkommen, welche sie durch sinnloses Betrinken verursachen.